Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 151, Haftpflicht.

  1. Absatz eins,Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluß von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.
  2. Absatz 2,Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu erlassenden Verordnungen oder Bescheide die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, so darf die Tätigkeit, auf die sich die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt werden, als die Haftpflichtversicherung nicht in Kraft ist.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145803

Alte Dokumentnummer

N9195720868L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P151/NOR12145803

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