(2)Absatz 2,Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu erlassenden Verordnungen oder Bescheide die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, so darf die Tätigkeit, auf die sich die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt werden, als die Haftpflichtversicherung nicht in Kraft ist.