Absatz eins,Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluß von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.