Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.