Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.