Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Abholeinrichtungen für den Abholvorbehalt.

Paragraph 192,

Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt werden. Dem Empfänger ist der zu seinem Schließfach gehörige Schlüssel, dessen Besitz zur Übernahme der in das Schließfach eingelegten Postsendungen berechtigt, nach Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages auszufolgen. Der Verlust des Schlüssels oder die Beschädigung des Schlüssels oder des Schlosses ist dem Postamt sofort bekanntzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146085

Alte Dokumentnummer

N9195722765L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P192/NOR12146085

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