Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 192
01.02.1984
31.12.1996
PO
91/02 Post
Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt werden. Dem Empfänger ist der zu seinem Schließfach gehörige Schlüssel, dessen Besitz zur Übernahme der in das Schließfach eingelegten Postsendungen berechtigt, nach Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages auszufolgen. Der Verlust des Schlüssels oder die Beschädigung des Schlüssels oder des Schlosses ist dem Postamt sofort bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,
23.02.2024
10011305
NOR12146085
N9195722765L