Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Wachebeamte

Paragraph 74 b, (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. Ziffer eins
    vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
  2. Ziffer 2
    ab 1. Jänner 1993 800 S.
  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. Ziffer 2
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106050

Alte Dokumentnummer

N6199211272Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74b/NOR12106050

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