Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Vergütung für Wachebeamte

Paragraph 74 b, (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. Ziffer eins
    vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
  2. Ziffer 2
    ab 1. Jänner 1993 800 S.
  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. Ziffer 2
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.