Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 71a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 71 a, (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

  1. Absatz 2Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114586

Alte Dokumentnummer

N6199811845O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P71a/NOR12114586

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