§ 71a. (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.Paragraph 71 a, (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3)Absatz 3Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, für die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden sind.Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, für die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden sind.