Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens
viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die
pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine
Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ............... 5,8 vT,
in den Verwendungsgruppen L 2 ........................ 4,7 vT und
in der Verwendungsgruppe L 3 ......................... 3,0 vT
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.