Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

Paragraph 112, (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. Ziffer eins
    128,4 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. Ziffer 2
    146,2 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  2. Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 3 aAnfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112/NOR40047615

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