Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

Paragraph 112, (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. Ziffer eins
    1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. Ziffer 2
    1 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  1. Absatz 2Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 4Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109240

Alte Dokumentnummer

N6199439635J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112/NOR12109240

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