(2)Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 202% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 189% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat in der Pensionsversicherung der Arbeiter 484%, in der Pensionsversicherung der Angestellten 202% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat 374% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, krankenversicherten Personen 202% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 189% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat in der Pensionsversicherung der Arbeiter 484%, in der Pensionsversicherung der Angestellten 202% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat 374% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.