(2)Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 203 vH der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 190% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat in der Pensionsversicherung der Arbeiter 485 vH, in der Pensionsversicherung der Angestellten 203 vH der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat 375 vH der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, krankenversicherten Personen 203 vH der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 190% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat in der Pensionsversicherung der Arbeiter 485 vH, in der Pensionsversicherung der Angestellten 203 vH der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat 375 vH der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.