Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Waisenpension
§ 260.Paragraph 260,
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Im RIS seit
01.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40276438