Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Waisenrente.
§ 260.Paragraph 260,
Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093773
Alte Dokumentnummer
N6195545763L