Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs. 2 KAKuG,LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 2, KAKuG,
Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs. 3 KAKuG,Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 3, KAKuG,
Kostenbeiträge nach § 27a KAKuG,Kostenbeiträge nach Paragraph 27 a, KAKuG,
Ausgleichszahlungen nach § 27b Abs. 4 KAKuG.Ausgleichszahlungen nach Paragraph 27 b, Absatz 4, KAKuG.
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im § 27 Abs. 2 KAKuG angeführten Leistungen.Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Artikel 20, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im Paragraph 27, Absatz 2, KAKuG angeführten Leistungen.