Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
LKF-Gebührenersätze der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 2 KAG,LKF-Gebührenersätze der Landesfonds gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, KAG,
Zahlungen der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 3 KAG,Zahlungen der Landesfonds gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, KAG,
Kostenbeiträge nach § 27a KAG,Kostenbeiträge nach Paragraph 27 a, KAG,
Ausgleichszahlungen gemäß § 27b Abs. 4 KAG.Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 4, KAG.
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung) und die im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen.Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Artikel 11, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung) und die im Paragraph 27, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen.