Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 1

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Artikel 147, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende (Absatz 2,) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Absatz 2,) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
  4. Absatz 4Die Ausschreibung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40263280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P1/NOR40263280

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