Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Artikel 147, Absatz 2, B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

Anmerkung

Grundlage in Art. 147 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045919

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P1/NOR40045919

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