Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Durch Verordnung werden erlassen insbesondere:
die näheren Vorschriften über die Einbringung, Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;
die näheren Vorschriften über die Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
der Sachgebiete der Prüfung,
des Ansuchens und der Ladung zur Prüfung,
der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen und der Fahrpläne;
die näheren Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden Fahrzeuge;
die näheren Vorschriften über die Ausübung der behördlichen Aufsicht über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068591
Alte Dokumentnummer
N5195217482L