Absatz eins,Durch Verordnung werden erlassen insbesondere:
- Ziffer einsdie näheren Vorschriften über die Einbringung, Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;
- Ziffer 2die näheren Vorschriften über die Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
- Litera ader Sachgebiete der Prüfung,
- Litera bder Prüfungstermine,
- Litera cdes Ansuchens und der Ladung zur Prüfung,
- Litera ddes Prüfungsvorganges,
- Litera edes Prüfungszeugnisses,
- Litera fder Prüfungsgebühren,
- Litera gder Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
- Ziffer 3die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen und der Fahrpläne;
- Ziffer 4die näheren Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden Fahrzeuge;
- Ziffer 5die näheren Vorschriften über die Ausübung der behördlichen Aufsicht über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.