(4)Absatz 4,Die Berechtigungen zur Personenbeförderung nach Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfassen neben der unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks auch die Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen wird.Die Berechtigungen zur Personenbeförderung nach Absatz 3, (Konzession, Genehmigung) umfassen neben der unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks auch die Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen wird.