Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
    1. Ziffer eins
      der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich Fahrer – zu befördern;
    2. Ziffer 2
      Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
  3. Absatz 3,Der Kraftfahrlinienverkehr nach Absatz eins, bedarf einer Konzession, der Kraftfahrlinienverkehr mit Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Absatz eins, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
  4. Absatz 4,Die Berechtigungen zur Personenbeförderung nach Absatz 3, (Konzession, Genehmigung) umfassen neben der unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks auch die Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068573

alte Dokumentnummer

N5195217464L