(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 109/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2015,)
Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist, werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Art. 11, Abs. 3, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß seinem Art. 19, Abs. 3, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Art. 8, Abs. 3.Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist, werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Artikel 11,, Absatz 3,, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß seinem Artikel 19,, Absatz 3,, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Artikel 8,, Absatz 3,
Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94 von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt worden.
Auf Grund der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 173 (BGBl. III Nr. 49/1997) und gemäß dessen Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 wurden für diese Vertragspartei die Verpflichtungen nach Art. 11 des gegenständlichen Übereinkommens beendet:Auf Grund der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 173 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,) und gemäß dessen Artikel 3, Absatz 6 und Absatz 7, wurden für diese Vertragspartei die Verpflichtungen nach Artikel 11, des gegenständlichen Übereinkommens beendet:
Albanien, Armenien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Madagaskar, Mexiko, Russische Föderation, Sambia, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschad, Ukraine
Vereinigtes Königreich
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 16. September 1983 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Kündigung des gegenständlichen Übereinkommens gem. Art. 22 des Übereinkommens notifiziert.Ferner hat das Vereinigte Königreich am 16. September 1983 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Kündigung des gegenständlichen Übereinkommens gem. Artikel 22, des Übereinkommens notifiziert.