Bundesrecht konsolidiert

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Pornographiegesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

41/06 Pornographie

Text

Artikel römisch eins.

Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
    1. Litera a
      unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
    2. Litera b
      solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
    3. Litera c
      solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
    4. Litera d
      sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den Litera a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
    5. Litera e
      auf die in Litera d, bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
  3. Absatz 3,Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach Paragraph 516, StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.

Anmerkung

1. anstatt „Verbrechen“ jetzt „Vergehen“; vgl. Art. II Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974
2. anstatt „§ 516 StG“ jetzt „§ 218 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
3. anstatt: Preßgesetz jetzt: Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
4. Bei Einfuhr unzüchtiger Veröffentlichungen kann Tateinheit mit Schmuggel nach § 35 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 vorliegen.

Schlagworte

Buch, Film, Bild, Plakat, Presse

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058546

Alte Dokumentnummer

N4195017774S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/97/A1P1/NOR12058546

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