Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Index

41/06 Pornographie

Text

Artikel römisch eins.

Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
    1. Litera a
      unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
    2. Litera b
      solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
    3. Litera c
      solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
    4. Litera d
      sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den Litera a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
    5. Litera e
      auf die in Litera d, bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
  3. Absatz 3,Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach Paragraph 516, StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.

Anmerkung

1. anstatt „Verbrechen“ jetzt „Vergehen“; vergleiche Artikel römisch zwei, Strafrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

2. anstatt „§ 516 StG“ jetzt „§ 218 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974“

3. anstatt: Preßgesetz jetzt: Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

4. Bei Einfuhr unzüchtiger Veröffentlichungen kann Tateinheit mit Schmuggel nach Paragraph 35, Absatz eins, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, vorliegen.

Schlagworte

Buch, Film, Bild, Plakat, Presse

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058546

alte Dokumentnummer

N4195017774S