Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

29.06.2021

Außerkrafttretensdatum

22.10.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Betreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. Ziffer 2
      Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. Ziffer 3
      Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. Ziffer 6
      Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. Ziffer 7
      Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. Ziffer 8
      Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
    verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, Ziffer 8, jedenfalls nicht erfasst sind
    1. Ziffer eins
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. Ziffer 4
      soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. Absatz 4In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40235152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5c/NOR40235152

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