(1)Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
Betreiber von Gastronomiebetrieben,
Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
Betreiber von Kultureinrichtungen,
Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.