Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
24.07.2006
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
| | | | | | | | | | |
1. | Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung; |
2. | die zugezogene Hebamme; |
3. | die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind; |
4. | der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person; |
5. | die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten; |
6. | der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person; |
7. | Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen; |
8. | der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person; |
9. | bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen; |
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. c.) |
10. | der Totenbeschauer. |
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129987
Alte Dokumentnummer
N8195028983L