Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 3, tagesaktuelle Fassung

Epidemiegesetz 1950 § 3

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zur Anzeige verpflichtete Personen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
    2. Ziffer eins a
      jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
    3. Ziffer 2
      die zugezogene Hebamme;
    4. Ziffer 3
      die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
    5. Ziffer 4
      der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
    6. Ziffer 5
      die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
    7. Ziffer 6
      der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
    8. Ziffer 7
      Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
    9. Ziffer 8
      der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
    10. Ziffer 9
      bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
    11. Ziffer 10
      der Totenbeschauer.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Ziffer 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Ziffer eins bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40240267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3/NOR40240267