Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
09.08.2009
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Titel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS
StF:
BGBl. Nr. 105/1949 (NR: GP V
RV 664 AB 667 S. 86. BR:
S. 33.)
Vertragsparteien
*Afghanistan 290/1957, 30/1968 *Ägypten 105/1949, 30/1968 *Algerien 30/1968 *Antigua/Barbuda 57/1987 *Äquatorialguinea 131/1974 *Argentinien 290/1957, 30/1968 *Äthiopien 105/1949, 30/1968 *Australien 105/1949, 30/1968 *Bahamas 131/1974 *Barbados 131/1974 *Belgien 105/1949, 30/1968 *Benin 30/1968 *Bolivien 105/1949, 30/1968 *Botsuana 131/1974 *Brasilien 105/1949, 30/1968 *Burkina Faso 30/1968 *Burundi 30/1968 *Cabo Verde 57/1987 *Chile 105/1949, 30/1968 *China 105/1949, 30/1968 *Costa Rica 105/1949, 30/1968 *Côte d’Ivoire 30/1968 *Dänemark 105/1949, 30/1968 *Deutschland/BRD 290/1957, 30/1968 *Dominica 57/1987 *Dominikanische R 105/1949, 30/1968 *Dschibuti 57/1987 *Ecuador 105/1949, 30/1968 *El Salvador 105/1949, 30/1968 *Fidschi 131/1974 *Finnland 105/1949, 30/1968 *Frankreich 105/1949, 30/1968 *Gabun 30/1968 *Gambia 131/1974 *Ghana 290/1957, 30/1968 *Grenada 57/1987 *Griechenland 105/1949, 30/1968 *Guatemala 105/1949, 30/1968 *Guinea 30/1968 *Guinea-Bissau 57/1987 *Guyana 30/1968 *Haiti 290/1957, 30/1968 *Honduras 105/1949, 30/1968 *Indien 105/1949, 30/1968 *Indonesien 290/1957, 30/1968 *Irak 105/1949, 30/1968 *Iran 105/1949, 30/1968 *Irland 290/1957, 30/1968 *Island 105/1949, 30/1968 *Israel 290/1957, 30/1968 *Italien 105/1949, 30/1968 *Jamaika 30/1968 *Japan 290/1957, 30/1968 *Jemen/AR 131/1974 *Jordanien 290/1957, 30/1968 *Jugoslawien 105/1949, 30/1968 *Kambodscha 131/1974 *Kamerun 30/1968 *Kanada 105/1949, 30/1968 *Kenia 30/1968 *Kiribati 57/1987 *Kolumbien 105/1949, 30/1968 *Komoren 57/1987 *Kongo 30/1968 *Kongo/DR 30/1968 *Korea/R 290/1957, 30/1968 *Kuba 105/1949, 30/1968 K *Kuwait 30/1968 *Laos 30/1968 *Lesotho 131/1974 *Libanon 105/1949, 30/1968 *Liberia 30/1968 *Libyen 30/1968 *Luxemburg 105/1949, 30/1968 *Madagaskar 30/1968 *Malawi 30/1968 *Malaysia 262/1958, 30/1968 *Malediven 57/1987 *Mali 30/1968 *Malta 131/1974 *Marokko 262/1958, 30/1968 *Mauretanien 30/1968 *Mauritius 131/1974 *Mexiko 105/1949, 30/1968 *Myanmar 290/1957, 30/1968 *Nepal 30/1968 *Neuseeland 30/1968 *Nicaragua 105/1949, 30/1968 *Niederlande 105/1949, 30/1968 *Niger 30/1968 *Nigeria 30/1968 *Norwegen 105/1949, 30/1968 *Oman 131/1974 *Pakistan 290/1957, 30/1968 *Panama 105/1949, 30/1968 *Papua-Neuguinea 57/1987 *Paraguay 105/1949, 30/1968 *Peru 105/1949, 30/1968 *Philippinen 105/1949, 30/1968 *Polen 105/1949, 290/1957 K, 57/1987 *Portugal 30/1968 *Ruanda 30/1968 *Rumänien 131/1974 *Salomonen 57/1987 *Sambia 30/1968 *Samoa 131/1974 *São Tomé/Príncipe 57/1987 *Saudi-Arabien 290/1957, 30/1968 *Schweden 290/1957, 30/1968 *Senegal 30/1968 *Seychellen 57/1987 *Sierra Leone 30/1968 *Singapur 30/1968 *Somalia 30/1968 *Spanien 30/1968 *Sri Lanka 290/1957, 30/1968 *St. Lucia 57/1987 *St. Vincent/Grenadinen 57/1987 *Südafrika 105/1949, 30/1968 *Sudan 290/1957, 30/1968 *Suriname 57/1987 *Syrien 105/1949, 30/1968 *Tansania 30/1968 *Thailand 290/1957, 30/1968 *Togo 30/1968 *Trinidad/Tobago 30/1968 *Tschad 30/1968 *Tschechoslowakei 105/1949, 290/1957 K *Tunesien 262/1958, 30/1968 *Türkei 105/1949, 30/1968 *Uganda 30/1968 *Ungarn 57/1987 *Uruguay 105/1949, 30/1968 *USA 105/1949, 30/1968 *Venezuela 105/1949, 30/1968 *Vereinigtes Königreich 105/1949, 30/1968 *Vietnam 290/1957, 30/1968 *Zentralafrikanische R 30/1968 *Zypern 30/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
EINFÜHRUNGSARTIKEL
Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet, seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung.
Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung. Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht, ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden.
VERZEICHNIS DER ARTIKEL UND ABSCHNITTE EINFÜHRUNGSARTIKEL I. ZIELErömisch eins. ZIELE II. MITGLIEDSCHAFTrömisch zwei. MITGLIEDSCHAFT
III. QUOTEN UND SUBSKRIPTIONENrömisch drei. QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN
Quoten und Subskriptionszahlungen
Zahlungen bei Quotenänderungen
Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden
IV. VERPLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER WECHSELKURSREGELUNGENrömisch vier. VERPLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER WECHSELKURSREGELUNGEN
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Allgemeine Wechselkursregelungen
Überwachung von Wechselkursregelungen
Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
V. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN DES FONDSrömisch fünf. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN DES FONDS
Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen
Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds
Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds
Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied
Sonstige Operationen und Transaktionen
VI. KAPITALÜBERTRAGUNGENrömisch sechs. KAPITALÜBERTRAGUNGEN
Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen
Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen
Kontrolle von Kapitalübertragungen
VII. WIEDERAUFFÜLLUNG UND KNAPPE WÄHRUNGENrömisch sieben. WIEDERAUFFÜLLUNG UND KNAPPE WÄHRUNGEN
Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände des Fonds
Allgemeine Knappheit von Währungen
Knappheit der Fondsbestände
Handhabung der Beschränkungen
Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen
VIII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDERrömisch acht. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen
Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken
Konvertibilität von Guthaben des Auslands
Erteilung von Informationen
Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte
Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik
IX. RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND VORRECHTErömisch neun. RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND VORRECHTE
Immunität von der Gerichtsbarkeit
Immunität von anderen Maßnahmen
Unverletzlichkeit der Archive
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten
Befreiung von der Besteuerung
X. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONENrömisch zehn. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN XI. BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERNrömisch elf. BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern
Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern
XII. ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNGrömisch zwölf. ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Geschäftsführender Direktor und Personal
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
Veröffentlichung von Berichten
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
XIII. GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLENrömisch dreizehn. GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN
Sitz der Geschäftsstellen
Haftung für die Vermögenswerte des Fonds
XIV. ÜBERGANGSREGELUNGENrömisch vierzehn. ÜBERGANGSREGELUNGEN
Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen
XV. SONDERZIEHUNGSRECHTErömisch fünfzehn. SONDERZIEHUNGSRECHTE
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Bewertung des Sonderziehungsrechtes
XVI. ALLGEMEINE ABTEILUNG UND SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNGrömisch sechzehn. ALLGEMEINE ABTEILUNG UND SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG
Trennung von Operationen und Transaktionen
Trennung der Vermögenswerte
Verbuchung und Unterrichtung
XVII. TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER VON SONDERZIEHUNGSRECHTENrömisch siebzehn. TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
XVIII. ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG VON SONDERZIEHUNGSRECHTENrömisch achtzehn. ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung
Unerwartete wichtige Entwicklungen
Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen
XIX. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTENrömisch neunzehn. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Verwendung von Sonderziehungsrechten
Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern
Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen
Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen
XX. SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG ZINSEN UND GEBÜHRENrömisch zwanzig. SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG ZINSEN UND GEBÜHREN
Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen
XXI. VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNGrömisch 21 . VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG XXII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMERrömisch 22 . ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER XXIII. AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTENrömisch 23 . AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Bestimmung für den Notstand
Nichterfüllung von Verpflichtungen
XXIV. BEENDIGUNG DER TEILNAHMErömisch 24 . BEENDIGUNG DER TEILNAHME
Recht zur Beendigung der Teilnahme
Ausgleich bei der Beendigung
Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds
Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern
Transaktionen des Allgemeinen Kontos
XXV. LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNGrömisch 25 . LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG XXVI. AUSTRITTrömisch 26 . AUSTRITT
Austrittsrecht der Mitglieder
Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
XXVII. BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTANDrömisch 27 . BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND
Zeitweilige Außerkraftsetzung
XXVIII. ÄNDERUNGENrömisch 28 . ÄNDERUNGEN XXIX. AUSLEGUNGrömisch 29 . AUSLEGUNG XXX. ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFENrömisch 30 . ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN XXXI. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch 31 . SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHÄNGE
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKÄUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN DER GESCHÄFTSABWICKLUNG
WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN MITGLIEDERN
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
(Anm.: L. Außerkraftsetzung von Stimmrechten)Anmerkung, L. Außerkraftsetzung von Stimmrechten)
Ratifikationstext
Die österreichische Annahmeurkunde betreffend den gemäß Resolution Nr. 31–4 vom 30. April 1976 des Gouverneursrates neugefaßten Text wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die österreichische Notifikation gemäß Art. XXVIII Buchstabe (a) langte am 3. März 1978 beim Fonds ein. Die Änderung ist gemäß Art. XXVIII Buchstabe (c) am 1. April 1978 für alle Mitglieder in Kraft getreten.Die österreichische Annahmeurkunde betreffend den gemäß Resolution Nr. 31–4 vom 30. April 1976 des Gouverneursrates neugefaßten Text wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die österreichische Notifikation gemäß Artikel römisch 28 , Buchstabe (a) langte am 3. März 1978 beim Fonds ein. Die Änderung ist gemäß Artikel römisch 28 , Buchstabe (c) am 1. April 1978 für alle Mitglieder in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Text des Übereinkommens ist in BGBl. Nr. 105/1949 kundgemacht.Der ursprüngliche Text des Übereinkommens ist in Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, kundgemacht.
Anmerkung
1. Das Verzeichnis der Artikel und Abschnitte wurde gemäß
BGBl. Nr. 152/1993 angepasst.
2. Mit
BGBl. Nr. 30/1968 wurden alle Mitgliedstaaten kundgemacht. Da Kuba in dieser Kundmachung fehlt, wird davon ausgegangen, dass Kuba dem Übereinkommen nicht mehr angehört.
Schlagworte
e-rk,
Geschäftsstelle, Zinssatz
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR30007037