(4)Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 29a - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der VertragsbediensteteDarüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)