Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29f

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 29 f, (1) Der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
  3. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  4. Absatz 5,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  5. Absatz 6,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 7,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Schichtdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40013549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29f/NOR40013549

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