Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 78b
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78b.
(1)Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Anmerkung
Art. 1 Z 45 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand zwischen der Bezeichnung des Artikels und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045872