Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Artikel 78b.

  1. Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.