Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel römisch zwölf genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel römisch zwölf genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.