Handelsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1922,
Vertrag - CSSR
Paragraph 0
14.11.1922
31.12.1992
04.05.1921
59/10 Handelsabkommen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik
StF: BGBl. Nr. 853/1922
BGBl. Nr. 262/1937
Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel römisch zwölf genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel römisch zwölf genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 14. November 1922 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschecho-Slowakischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:
1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1990
2. Dokumentalistische Gliederung
Anlage A (Muster) = Anlage 1
Anlage B (Muster) = Anlage 2
Schlußprotokoll = Anlage 3
Anlage a) zu Artikel römisch zwölf = Anlage 4
Anlage b zu Artikel römisch zwölf = Anlage 5
Anlage zu Paragraph 8, (2) = Anlage 6
Muster zur Anlage b zu
Artikel römisch zwölf = Anlage 7
Anlage c zu Artikel römisch zwölf = Anlage 8
Anlage zum
Tierseuchenübereinkommen = Anlage 9
Anlage d zu Artikel römisch zwölf = Anlage 10
Anlage e zu Artikel römisch zwölf = Anlage 11
14.03.2025
10006124
NOR11006237
N5192210390W