Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/06/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/06/0264

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat

er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die

Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060264.X04

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2006060264_20080526X04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0088

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat

er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die

Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030088.L05

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030088_20160913L05

Rechtssatz für Ra 2025/07/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0095

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4 (hier ohne den Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070095.L01

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070095_20260701L01

Rechtssatz für Ra 2026/07/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0024

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4 (hier ohne den Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070024.L01

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070024_20260701L01