Verwaltungsgerichtshof
01.07.2026
Ra 2025/07/0095
GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4 (hier ohne den Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070095.L01