Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0088
GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat
er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die
Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/03/0089