Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/18/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0299

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010E020 AEUV Art20
62016CJ0082 K.A. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180299.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021180299_20211203L02

Rechtssatz für Ra 2022/18/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0168

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
12010E020 AEUV Art20
62016CJ0082 K.A. VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

62016CJ0082 K.A. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180168.L01

Im RIS seit

09.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022180168_20221110L01

Rechtssatz für Ra 2024/14/0828

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0828

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010E020 AEUV Art20
62016CJ0082 K.A. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0082 K.A. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140828.L02

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024140828_20250917L02

Rechtssatz für Ra 2025/17/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0135

Entscheidungsdatum

13.03.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
12010E020 AEUV Art20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier statt dem zweiten Satz 'indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.')

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170135.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170135_20260313L01

Rechtssatz für Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3
12010E020 AEUV Art20
62011CJ0256 Dereci VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier statt dem zweiten Satz 'indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.')

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L02

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220051_20260629L02