Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier statt dem zweiten Satz 'indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.')

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L02