Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/21/0043
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0526 E 11. Mai 2021 RS 1 (hier für den Zeitraum ab der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG)
Stammrechtssatz
Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210043.L02
Im RIS seit
26.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025210043_20260427L01