Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/21/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0526 E 11. Mai 2021 RS 1 (hier für den Zeitraum ab der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG)

Stammrechtssatz

Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210043.L02