Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).