Eine Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG setzt auch voraus, dass die für die Beurteilung der Rechtsfrage im konkreten Fall wesentlichen Tatsachenannahmen dargelegt werden.Eine Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG setzt auch voraus, dass die für die Beurteilung der Rechtsfrage im konkreten Fall wesentlichen Tatsachenannahmen dargelegt werden.