Verwaltungsgerichtshof
30.06.2025
Ra 2025/20/0073
Eine Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG setzt auch voraus, dass die für die Beurteilung der Rechtsfrage im konkreten Fall wesentlichen Tatsachenannahmen dargelegt werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200073.L04