Da die ärztliche Untersuchung der Dienstbehörde erst weiterführende Beurteilungen ermöglichen soll, ist - anders als in den Fällen des § 13c GehG - die Überwälzung gehaltsrechtlicher Risiken auf den betroffenen Beamten nicht zu besorgen (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0063).Da die ärztliche Untersuchung der Dienstbehörde erst weiterführende Beurteilungen ermöglichen soll, ist - anders als in den Fällen des Paragraph 13 c, GehG - die Überwälzung gehaltsrechtlicher Risiken auf den betroffenen Beamten nicht zu besorgen (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0063).